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Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG)

Bayreuth, 01.07.2024 - Am 14. Mai 2024 trat in Deutschland das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt den europäischen Digital Services Act (DSA) auf nationaler Ebene um und bringt wichtige Änderungen für alle Unternehmen mit sich, die digitale Dienste anbieten. Zeitgleich wurde das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.


Warum ist das für Unternehmen wichtig?

Die neuen Gesetze bringen eine Vielzahl an Änderungen, die Unternehmen umsetzen müssen, um rechtskonform zu bleiben. Besonders relevant sind diese Änderungen für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen Nutzer in der EU haben. Doch auch kleinere Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, sind betroffen.


Was müssen Unternehmen tun?

Hier sind die wichtigsten Schritte, die Unternehmen jetzt durchführen sollten:

 

Schritt 1 - Überarbeitung der Webseite

 

  • Begrifflichkeiten ändern: Der Begriff „Telemedien“ muss überall auf der Webseite durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden. Dies betrifft alle Seiten, Texte und Dokumente, die diesen Begriff verwenden.

  • Impressum aktualisieren: Im Impressum ergeben sich die allgemeinen Informationspflichten nun aus § 5 DDG (statt § 5 TMG). Die besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen sind jetzt in § 6 DDG (vorher § 6 TMG) geregelt.

  • Cookie-Banner anpassen: Wenn in Ihrem Cookie-Banner auf § 25 TTDSG verwiesen wird, ändern Sie diesen Verweis auf § 25 TDDDG. Auch hier sollte der Begriff „Telemedien“ durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden.

  • Eigene Erklärungen prüfen: Alle Erklärungen, die Sie auf Ihrer Webseite vorgenommen haben, müssen auf Verweise auf „Telemedien“ und die alten Gesetzesbezeichnungen überprüft und entsprechend abgeändert werden.

 

Schritt 2 - Datenschutzinformationen aktualisieren

 

  • Änderungen im Datenschutz: Alle Datenschutzinformationen, auch die auf Ihrer Webseite, müssen von Verweisen auf das TMG und TTDSG auf das DDG und TDDDG angepasst werden.

  • Rechtsgrundlagen ändern: Verweise auf das TTDSG können insbesondere im Rahmen der Rechtsgrundlage zu finden sein und sollten ebenfalls angepasst werden. Eine Benachrichtigung der betroffenen Personen (z.B. Kunden, Mitarbeiter, etc.) über diese Änderungen ist nicht erforderlich.

 

Schritt 3 - Verpflichtungserklärungen zum Datenschutz

 

  • Überprüfung der Verpflichtungserklärungen: Auch alle datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen müssen auf Verweise zum TMG und TTDSG überprüft werden. Besonders wichtig sind hier Verweise auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG), die nun in § 3 TDDDG zu finden sind. Der Begriff „Telemedien“ sollte auch hier durch „Digitale Dienste“ ersetzt werden.

Bereits unterschriebene Verpflichtungserklärungen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen müssen nicht geändert werden.


Fazit

Die Einführung des DDG und die Umbenennung des TTDSG in TDDDG bringen wichtige aber im Wesentlichen nur redaktionelle Änderungen für Unternehmen, die digitale Dienste anbieten, mit sich. Es ist entscheidend, dass diese Änderungen schnell und korrekt umgesetzt werden. Nutzen Sie diese Anleitung, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen auf dem neuesten Stand ist und alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

 

Wir beraten Sie gerne zur Anpassung aller wichtigen Dokumente in Ihrem Unternehmen!

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