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Unzulässige E-Mail-Werbung kann zu Schmerzensgeldanspruch führen

Das Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm hat kürzlich einem Kläger 300€ Schmerzensgeld unter anderem für den Empfang ungewollter E-Mail-Werbung zugesprochen. Ein interessantes Urteil, welches nochmals daran erinnern sollte, dass E-Mail-Werbung nur dann rechtmäßig ist, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt ist.


Dem Urteil lag folgender Sachverhalt (gekürzt) zugrunde:

Ein Rechtsanwalt hatte auf die E-Mail-Adresse seiner Kanzlei eine Werbe-E-Mail erhalten. Eine Einwilligung hierzu hatte der Rechtsanwalt zuvor nicht erteilt. Deshalb bat der Kläger per E-Mail um Information, wann seine E-Mail-Adresse gespeichert wurde und auf welche Weise das Unternehmen an diese gekommen ist. Weiter verlangte er strafbewehrte Unterlassung. Das Unternehmen meldete sich hierauf nicht zurück, sodass der Rechtsanwalt klagte und einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machte.


Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu bewerten:

I. In der Zusendung der Werbe-E-Mail ohne Einwilligung oder sonstige rechtliche Grundlage, liegt bereits ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Hier mussten vorliegend noch die Maßstäbe des § 7 Abs. 2 UWG berücksichtigt werden.

II. Zusätzlich lag ein Verstoß gegen Art. 14 DSGVO vor, da das Unternehmen Ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

III. Zudem lag ein Verstoß gegen Art. 15 DSGVO vor, da das Unternehmen Ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist.

IV. Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus Art. 82 DSGVO, wonach ein materieller oder immaterieller Schaden zu ersetzen ist. Vorliegend ging es um einen immateriellen Schaden, den der Rechtsanwalt damit begründete, dass die Werbeansprache lästig und ärgerlich gewesen sei und ihn beschäftigt und belastet habe.

V. Die Schadenshöhe begründete das Gericht auf Grundlage der inhaltlichen Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, unter Berücksichtigung des Kontexts und der Umstände des Verstoßes. Da es sich um mehrere Verstöße handelte, die Auswirkungen jedoch im „eigenen Bereich“ des Klägers blieben, hielt das Gericht 300€ für angemessen.


Fazit

Überprüfen Sie die Rechtsgrundlagen für Ihre Werbe-Emails. Dies kann – wie im hier vorliegenden Fall – zu einem Schmerzensgeld führen, wenn keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Trotz dessen ist zu beachten, dass vorliegend neben der unerlaubten Werbe-E-Mail weitere Verstöße hinzukamen. Das Amtsgericht Diez hatte 2019 beispielsweise einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer einzigen Werbe-E-Mail abgelehnt.

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